§ 1 - Name, Sitz, Zweck, Zugehörigkeit
1.1 - Der Blankeneser Männer-TurnVerein von 1883 e.V. - nachfolgend BMTV genannt - hat seinen Sitz in Hamburg-Blankenese. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
1.2 - Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß. Das Vereinsabzeichen ist der seit 1925 geführte Blankeneser Pfahlewer. Es zeigt in ovaler Umrandung den Pfahlewer auf Wellenuntergrund.
1.3 - Der BMTV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateur- und Breitensports. Der BMTV ist selbstlos tätig; er strebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke an.
1.4 - Etwaige Gewinne und dem BMTV zufließende Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BMTV. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des BMTV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.5 - Der BMTV ist Mitglied des DTB und HSB. Seine Abteilungen gehören außerdem den zuständigen Fachverbänden an.
1.6 - Der BMTV haftet mit seinem gesamten Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Für das Abhandenkommen von Privateigentum haftet er nicht. Für Unfälle haftet der BMTV nur im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des HSB.
1.7 - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
2.1 - Mitglied des BMTV kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, der die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt.
2.2 - Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
2.3 - Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung des BMTV an und verpflichtet sich zur Zahlung der festgesetzten Gebühren, Beiträge und Umlagen.
2.4 - Mitglieder des BMTV sind
2.4.1 - ordentliche Mitglieder.
2.4.1.1 - aktive Mitglieder.
2.4.1.2 - passive Mitglieder.
2.4.1.3 - Übungsleiter.
2.4.2 - Kinder- und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
2.4.3 - fördernde Mitglieder.
2.4.4 - Ehrenmitglieder.
§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft
3.1 - Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem BMTV.
3.2 - Der freiwillige Austritt (auch der Austritt aus einzelnen Abteilungen) erfolgt nur durch schriftliche Kündigung an die Adresse des BMTV bis zum 15. Mai bzw. 15. November auf den Schluss eines Kalenderhalbjahres. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mitglieder der Mutter/Vater-Kind-Turngruppen. Hier gilt die Regelung, dass Mütter/Väter in dem Jahr, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet, automatisch die Mitgliedschaft verlieren, es sei denn, dass das entsprechende Elternteil auch in einer anderen Abteilung des BMTV Sport betreibt.
3.3 - Der Ausschluss aus dem BMTV kann nur auf Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands geschehen,
3.3.1 - wenn das Mitglied seinen dem BMTV gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz Fristsetzung und nach einer weiteren Mahnung unter Ausschlussdrohung nicht nachkommt.
3.3.2 - bei grobem, vereinsschädigendem Verhalten und Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
3.3.3 - wegen unehrenhafter Handlungen.
3.4 - Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Bei Einspruch gegen den Ausschluss hat der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Mitglieds endgültig zu entscheiden. Bei geringen Verfehlungen kann er Verwarnungen aussprechen, Verweise erteilen und Sperren verhängen (siehe auch § 13).
§ 4 - Ehrenmitgliedschaft
4.1 - Mitglieder, die sich um den BMTV besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.2 - Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 - Aufnahmegebühren, Grundbeiträge, Förderbeiträge, Abteilungsbeiträge, Umlagen und deren Verwendungszweck
5.1 - Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Grundbeiträge, der Förderbeiträge und der Umlagen werden durch den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen. Sie werden durch die einfache Mehrheit der auf der MV vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen (siehe auch § 7 und § 9).
5.2 - Die Aufnahmegebühren werden einmalig erhoben, unabhängig davon, ob das neue Mitglied in eine oder mehrere Abteilungen eintritt. Der Grundbeitrag wird zur Deckung der Verwaltungskosten des Vereines verwendet. Der Förderbeitrag wird zur Unterstützung schwacher Abteilungen oder sich im Aufbau befindlicher Abteilungen verwendet. Die Höhe und Verwendung der Abteilungsbeiträge wird durch den § 9.3.3 geregelt. Die Zahlung einer Umlage wird in besonderen Fällen vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen.
5.3 - Die Erhebung aller Beiträge, auch der Abteilungsbeiträge, erfolgt im April in der Regel per Bankeinzug.
§ 6 - Vereinsorgane
Die Organe des BMTV sind
6.1 - Die Mitgliederversammlung (MV)
6.2 - Der Vorstand
6.2.1 - Geschäftsführender Vorstand (GV)
6.2.2 - Erweiterter Vorstand (EV)
6.3 - Die Jugendversammlung (JV)
6.4 - Der Jugendausschuss (JA)
§ 7 - MitgliederversammIung
7.1 - Die MV ist das höchste Vereinsorgan. Sie besteht aus den hier anwesenden Mitgliedern des BMTV. Stimm- und Wahlrecht genießen die ordentlichen Mitglieder, sobald sie mehr als 6 Monate dem BMTV angehören und sich ausweisen können, sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7.2 - Die MV findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Benachrichtigung ist den Mitgliedern unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 21 Tage zuvor schriftlich oder in der Vereinszeitung und durch Aushang bekannt zu machen.
7.3 - Die Aufgaben der MV im besonderen sind
7.3.1 - die Entgegennahme der Jahresberichte aller Abteilungen, sowie die des Vorstandes, des Kassenwartes und des Jugendausschusses.
7.3.2 - die Entlastung des Vorstandes, des Kassenwartes und des Jugendausschusses.
7.3.3 - die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
7.3.4 - die Bestätigung der Jugendordnung und der von der JV gewählten Jugendvertreter.
7.3.5 - die Wahl der Kassenprüfer.
7.3.6 - die Beschlussfassung über die vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Aufnahmegebühren, Grundbeiträge, Förderbeiträge und Umlagen.
7.3.7 - die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
7.3.8 - die Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen oder die Auflösung des BMTV.
7.3.9 - die Wahl der nicht satzungsgemäß berufenen Mitglieder von Ausschüssen.
7.4 - Anträge und Wahlvorschläge können von den Vereinsorganen und jedem stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden. Sie müssen von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet und dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vor der MV zugestellt sein.
7.5 - Die endgültige Tagesordnung wird spätestens 7 Tage vor der MV durch Aushang bekannt gegeben.
7.6 - Anträge, die nicht entsprechend § 7.4 eingereicht wurden und nicht auf der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bejaht wird. Der Antragsteller hat seinen Antrag zu begründen. Ihm steht das Schlusswort vor der Abstimmung zu.
7.7 - Anträge, deren Annahme Ausgaben verursacht oder sonst über das Vereinsvermögen verfügt, bedürfen einer Dreiviertel-, wenn jedoch vom geschäftsführenden Vorstand gestellt, einfacher Mehrheit.
7.8 - Wünscht wenigstens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Vertagung einer Abstimmung, so kann die MV die Vertagung beschließen. Der Vertagungsbeschluss muss den neuen Versammlungstermin und -ort enthalten. Eine neue gesonderte Einladung ist nicht mehr erforderlich.
7.9 - Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des BMTV können nicht als dringlich eingebracht werden.
7.10 - Zur Änderung des Zwecks (§ 1) oder zur Auflösung des BMTV (§ 14) sowie zur Änderung der § 7.7 und § 7.9 ist eine Siebenachtel-Stimmenmehrheit erforderlich. Zur Änderung der übrigen Paragraphen der Satzung bedarf es einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit.
7.11 - Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht Ausnahmen bestimmt sind. Verlangt ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung der Wahl, so hat dies zu geschehen.
7.12 - In der MV führt ein beauftragtes Mitglied - zumeist ein Protokollführer - das Protokoll und beurkundet Beschlüsse gemeinsam mit dem Versammlungsleiter durch Unterschrift.
7.13 - Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der geschäftsführende Vorstand muss eine außerordentliche MV einberufen, wenn dieses von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitgliedern schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen MV können nur solche sein, die zur Einberufung dieser MV geführt haben.
7.14 - Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Als Ausnahme gilt § 14.
§ 8 - Vorstand
8.1 - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
8.2 - Der geschäftsführende Vorstand :
8.2.1 - Das verantwortliche Vereinsorgan für den Vereinsbetrieb und die Geschäftsführung ist der geschäftsführende Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Jugendwart, Pressewart.
8.2.2 - Die Vorstandsmitglieder werden auf der MV auf eine zweijährige Amtszeit gewählt, und zwar der 1. Vorsitzende und der Pressewart in den Jahren mit gerader Endziffer, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart in den Jahren mit ungerader Endziffer. Wiederwahl ist möglich.
8.2.3 - Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und ist von der MV zu bestätigen. Ein 2. Jugendwart ist bei Bedarf zu wählen oder falls sich Dreiviertel der auf der Jugendversammlung anwesenden Jugendlichen hierfür entscheiden sollten.
8.2.4 - Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Seine Bestellung muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Dabei ist der ausgehandelte Vertrag vorzulegen.
8.2.5 - Der geschäftsführende Vorstand hat als weiteres die Möglichkeit
- Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn es ihm geboten erscheint und satzungsgemäß erfolgt.
- die Zusammensetzung eines Schiedsgerichtes vorzuschlagen und seine Zuständigkeit festzulegen.
8.2.6 - Dem geschäftsführenden Vorstand steht ein Einspruchsrecht gegen die ihm mitzuteilenden Beschlüsse und Wahlen der Abteilungen, zusätzlich eingerichteter Ausschüsse sowie des Jugendausschusses zu. Sie werden erst nach Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand wirksam. Einsprüche muss er innerhalb von 30 Tagen begründen.
8.3 - Der erweiterte Vorstand:
8.3.1 - Zum erweiterten Vorstand gehören die auf den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter sowie zusätzlich vom geschäftsführenden Vorstand zu benennende Beauftragte. Sie genießen Sitz- und Stimmrecht auf erweiterten Vorstandssitzungen. Dieses Stimmrecht kann schriftlich auf ein vom Abteilungsleiter bestimmtes Mitglied übertragen werden.
8.3.2 - Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand zur Beratung von wichtigen Angelegenheiten des Vereins mit herangezogen.
8.4 - Der 1. Vorsitzende ist zu allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen einzuladen. In diesen hat er oder ein von ihm beauftragtes geschäftsführendes Vorstandsmitglied Sitz und Stimme.
8.5 - Es gilt ausschließlich die Satzung des BMTV in ihrer jeweils gültigen Fassung. Verbandsspezifische Zusätze sind zulässig. Die Gültigkeit dieser Zusätze ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.Sie sind dem geschäftsführenden Vorstand im Entwurf zur Prüfung vorzulegen.
§ 9 - Abteilungen, ihre Rechte und Pflichten
9.1 - Jede Sportart, die einem Verband angehört oder einem Verband zugeordnet werden kann, wird als Abteilung geführt.
9.2 - Die Abteilungen sind verpflichtet, einen Abteilungsleiter zu wählen und diesen dem geschäftsführenden Vorstand zu benennen. Abteilungsleiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
9.3 - Die Rechte der Abteilungen:
9.3.1 - Übungsleiter können selbst benannt werden. Bei der Höhe der Übungsleiterentgelte sind die rechtlichen und steuerlichen Bestimmungen sowie die gültigen Richtlinien des BMTV zu berücksichtigen. Verträge mit Übungsleitern sind nur rechtskräftig, wenn sie vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unterschrieben sind. Rechtsgrundlage sind nur die jeweils gültigen Verträge des BMTV.
9.3.2 - Jeder Abteilungsleiter hat das Recht, an den erweiterten Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen. Sie haben das Recht, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und bei Beschlussfassung sowie Wahlen ihr Stimmrecht auszuüben.
9.3.3 - Die Abteilungen haben des Recht, ihre Abteilungsbeitrage und Umlagen selbst festzulegen. Über das Beitragsaufkommen verfügen die Abteilungen satzungsgemäß eigenverantwortlich.
9.3.4 - Jede Abteilung hat das Recht, einen eigenen Jugendwart gemäß § 10 dieser Satzung zu wählen.
9.3.5 - Eine Abteilung hat das Recht auf Auflösung, wenn wenigstens Sieben-Achtel seiner Mitglieder einer Auflösung zustimmen. Der Antrag auf Auflösung ist dem geschäftsführenden Vorstand 21 Tage vor der Abteilungsversammlung vorzulegen. Ihm steht ein Einspruchsrecht zu. Das bei der Auflösung der Abteilung verbleibende Vermögen und Inventar fallen dem BMTV zu.
9.4 - Die Pflichten der Abteilungen:
9.4.1 - Die Abteilungen haben die Pflicht, Satzungen und Ordnungen des BMTV, sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
9.4.2 - Die Abteilungen sind verpflichtet, kostendeckend zu arbeiten. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, hierbei einzelne Abteilungen auf Antrag aus dem durch die Förderbeiträge gebildeten Fond zu unterstützen.
9.4.3 - Jede Abteilung ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand einen kostendeckenden Haushaltsvoranschlag für das Folgejahr bis zum 30. November eines jeden Jahres vorzulegen.
9.4.4 - Die Abteilungen sind verpflichtet, einmal jährlich zum 31. Januar unaufgefordert eine Inventarliste vorzulegen.
9.4.5 - Abteilungsleiter sind für das Einreichen rechtsfähiger Belege verantwortlich. Die den rechtlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Belege werden vom Kassenwart nicht bezahlt.
9.4.6 - Alle Anschaffungen einer Abteilung (z.B. Geräte), die aus Mitteln des BMTV finanziert wurden, sind und bleiben Eigentum des BMTV. Käufe und Verkäufe sind in jedem Fall mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen. Erträge aus dem Verkauf von Geräten können nur und ausschließlich zur Beschaffung neuer Geräte verwandt werden.
9.4.7 - Die Abteilungen sind verpflichtet, einmal jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten.
9.4.8 - Abteilungsleiter sind verpflichtet, an der einmal im Jahr stattfindenden ordentlichenMitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 10 - Jugendversammlung und Jugendausschuss
10.1 - Die JV ist als Organ des BMTV gleichzeitig das höchste Organ der Jugendabteilung. Sie ist die Vertretung aller Kinder und Jugendlichen im BMTV und gibt sich eine eigene Jugendordnung, die von der MV bestätigt wird. Sie gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
10.2 - In der Jugendordnung sind Zielsetzung und Organisation der Jugendabteilung festgehalten.
10.3 - Die Jugendordnung ist durch die MV zu bestätigen.
10.4 - Die JV ist vom 1. Jugendwart einmal jährlich zu einem Termin mindestens 30 Tage vor der jährlichen MV ordnungsgemäß einzuberufen.
10.5 - Über die Höhe der Zuwendungen an die Jugendabteilung entscheidet der geschäftsführende Vorstand des BMTV.
§ 11 - Ausschüsse
11.1 - Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
11.2 - Gefasste Beschlüsse, Wahlen sowie der wesentliche Inhalt der Beratungen sind dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.
§ 12 - Kassenprüfer
12.1 - Die ordentliche MV wählt mit den stimmberechtigten Mitgliedern - ausgenommen geschäftsführende Vorstandsmitglieder - jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
12.2 - Die Kassenprüfer überprüfen alljährlich spätestens 30 Tage vor der ordentlichen MV buchmäßig und rechnerisch Einnahmen, Ausgaben sowie Vermögensbestand und bescheinigen bei Übereinstimmung der Bücher mit den Belegen die Richtigkeit der Kassenführung durch ihre Unterschrift.
12.3 - Der Kassenwart hat die Option, den Prüfungstermin vorzuschlagen.
12.4 - In der ordentlichen MV ist von den Kassenprüfern Bericht zu erstatten. Sie beantragen die Entlastung des Kassenwartes.
12.5 - Die Kassenprüfer sind zudem berechtigt, in Absprache mit dem Kassenwart jederzeit Prüfungen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, vorgefundene Mängel dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich mitzuteilen. In schwerwiegenden Fällen können sie beim geschäftsführenden Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen MV beantragen.
§ 13 - Schiedsgericht
13.1 - Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird von der MV auf unbestimmte Zeit gewählt. Es wird eingesetzt zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern, Abteilungen oder Organen des BMTV.
13.2 - In das Schiedsgericht können ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder berufen werden, die weder dem geschäftsführenden Vorstand noch dem JA angehören.
§ 14 - Auflösung des Vereins
14.1 - Die Auflösung des BMTV kann nur auf zwei mit einem Zwischenraum von mindestens 30 Tagen aufeinander folgenden und ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden.
14.2 - Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
14.3 - Gemäß § 7.10 kann die Auflösung nur mit einer Siebenachtel-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
14.4 - Das bei der Auflösung des BMTV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen fällt an den Hamburger Sport-Bund e.V. zur Verwendung gemäß § 1.3 dieser Satzung.
Geändert und beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 8. März 2005.
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